Rechtsanwalt Eggert

Beratung für Sie durch mich:

die sicherste Form anwaltlicher Beratung ist das persönliche Gespräch, in dem Sie alle Ihren Fall betreffenden Unterlagen vorlegen und sofort vollständig prüfen lassen können. Wenn Sie sich hierfür entscheiden, rufen Sie unser Büro gern an und vereinbaren einen Besprechungstermin oder schicken mir eine eMail. 

040- 6970 2068

In Ihrem ersten Telefonat kann ich häufig für Sie klären, ob ich Ihnen in dieser Sache nützliche Hilfe leisten kann. Über Erfolgsaussichten kann ich in dieser Lage aber keine Prognose abgeben, denn dafür ist es erforderlich, Ihre Unterlagen, Ihre bisherige Korrespondenz mit dem Gegner oder die entsprechenden Ermittlungsakten einzusehen. Deshalb ist es in Bußgeldsachen häufig nicht erforderlich,  dass wir uns nur zur Erteilung einer Vollmacht treffen. In unserem Telefonat kann ich Ihnen erläutern, wie Sie die Unterlagen erhalten, die Sie mir unterschrieben zurück schicken müssen, damit ich die Ermittlungsakten erhalte. Liegen mir diese Akten vor, legen wir gemeinsam unsere Strategie fest.


Anwaltskosten - Erstattung:

In Zivilrechts- und in Verwaltungsrechtssachen erhät die Partei (Kläger oder Beklagter) vom Gericht auch die Erstattung seiner notwendigen Auslagen - also der Rechtsanwaltkosten - zugesprochen (§ 91 Abs.1 ZPO). Das Gericht erteilt den Parteien einen Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem die obsiegende Partei bei der unterlegenen die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Das Gericht selbst erstattet keine Kosten. In Strafverfahren und in Bußgeldverfahren kann der Beschuldigte nur dann Kostenerstattung erhalten, wenn das Gericht ihn freigesprochen oder die Staatsanwaltschaft eine bereits erhobene Anklage beim Gericht zurückgenommen hat. In Fällen, in denen eine Person eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, kann dieser bösgläubige Anzeigeerstatter haftbar gemacht werden (§ 469 StPO). In allen anderen Fällen trägt der Beschuldigte seine Anwaltskosten oder andere Auslagen auch dann selbst, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde nach § 170 Abs.2, § 153, § 153a StPO bzw. § 46, § 47 OWiG.